Beschäftigung von Praktikanten ab dem 01.01.2015 – Mindestlohngesetz und Nachweisgesetz
Arbeitgeber sind grds. nach dem Nachweisgesetz (§§ 1 und 2 NchwG) verpflichtet zum Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn eine unterzeichnete schriftliche Niederschrift über im Nachweisgesetz einzeln aufgeführten Punkte auszuhändigen.
Mit Wirkung zum 01.01.2015 werden hier nunmehr auch Praktikanten, die unter das Mindestlohngesetz fallen, einbezogen.
Darüber hinaus wurde das NachwG weiter geändert und hält für die Beschäftigung von Praktikanten (§ 2 Absatz 1 a NachwG ) fest:
„Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1 der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2 die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3 Beginn und Dauer des Praktikums,
4 Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5 Zahlung und Höhe der Vergütung,
6 Dauer des Urlaubs,
7 ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.“
Marc Florian Teßmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht