Marc Florian Teßmer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht
Im August 2014 wurde das Gesetz zur Tarifautonomie verkündet. Herzstück dieses Gesetzes ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG). Ab dem 01.01.2015 hat danach jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von € 8,50 je Zeitstunde.
Es handelt sich beim Mindestlohn um einen gesetzlichen Anspruch auf den sich ab dem 01.01.2015 jeder Arbeitnehmer berufen kann. Der Mindestlohn greift für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Gesetz bestimmt nicht nur die Höhe des Mindestlohns sondern normiert auch den Auszahlungszeitpunkt der Löhne. Der Mindestlohn ist von den Arbeitgebern zum Zeitpunkt der im Arbeitsvertrag vereinbarten Fälligkeit, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen.
Ausgenommen vom Mindestlohn sind Azubis und Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) ohne abgeschlossene Berufsausübung. Bei der Beschäftigung von Praktikanten sind ab dem 01.01.2015 die Vorgaben des MiLoG unter § 22 zu beachten. Danach gelten Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG mit der Folge das auch der gesetzliche Mindestlohn greift, es sei denn, dass die gesetzlich normierten Ausnahmen greifen. Künftig sollte also vor der Einstellung eines Praktikanten genau geprüft werden, ob eine Ausnahme von der grundsätzlichen bestehenden Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns greift oder der Mindestlohn in Höhe von € 8,50 zu zahlen ist.
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten der Arbeitgeber nach dem MiLoG ist der Zoll zuständig. Dafür sind die Behörden der Zollverwaltung u.a. berechtigt zur Durchführung Geschäftsräume und Grundstücke zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Arbeitsverträge und sonstige dazugehörige Niederschriften, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können und aus denen sich unmittelbar oder mittelbar Auskünfte über die Einhaltung des Mindestlohns ergeben. Dabei besteht auch für die Arbeitgeber eine grundsätzliche Duldungs- und sogar Mitwirkungspflicht. Die Arbeitgeber sind verpflichtet die o.g. Unterlagen vorzulegen. Verstöße (vorsätzliche und fahrlässige) sanktioniert das Gesetz mit Bußgeldern bis zum € 500.000,–. Auch fehlende Mitwirkung oder unterlassene Vorlagen sind bußgeldbewährt.
Jedes Unternehmen sollte sich jetzt mit der Mindestlohnverpflichtung, dem gesetzlich vorgegebenen spätesten Auszahlungstermin ab dem 01.01.2015 sowie mit den notwendigen Dokumentations- und Nachweispflichten vertraut machen. Der Mindestlohn soll nach dem Willen des Gesetzes umfassend durchzusetzen sein. Das wird besonders deutlich durch einen Verweis in das Arbeitnehmerentsendegesetz wonach jetzt auch für den Mindestlohn normiert ist, dass das Unternehmen welches ein anderes mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, u.a. für die Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns dieses Unternehmens, eines Nachunternehmens oder eines von dem Unternehmen oder Nachunternehmen beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
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